Es wäre daher stossend und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn die abgabemässig gegenüber der aktuell geltenden kommunalen Regelung schon privilegierte Beschwerdeführerin für den Planungsmehrwert ihres Grundstücks gar keine Abgabe leisten müsste. Zudem fehle es vorliegend - 12 - auch an nachteiligen Dispositionen der Beschwerdeführerin als einer weiteren Voraussetzung des Vertrauensschutzes.