BauG stelle zwingendes Recht dar und belasse der Gemeinde hinsichtlich des Mindestabgabesatzes von 20% keinen Ermessensspielraum. Inzwischen habe die Gemeinde Q. mit § 4 der geltenden BNO eine eigene Mehrwertabgabebestimmung erlassen, die (gestützt auf die Ermächtigung in § 28a Abs. 2 BauG) mit einem Abgabesatz von 30% über den kantonalen Mindestabgabesatz von 20% hinausgehe. Es wäre daher stossend und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn die abgabemässig gegenüber der aktuell geltenden kommunalen Regelung schon privilegierte Beschwerdeführerin für den Planungsmehrwert ihres Grundstücks gar keine Abgabe leisten müsste.