171, Beilage 1) wiederholte Absichtskundgabe, keine Mehrwertabgabe zu erheben, die im Einwohnerrat nicht diskutiert worden sei. Im fraglichen Zeitpunkt sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass die bisherige kommunale Kann-Vorschrift gestützt auf den Gesetzgebungsauftrag in Art. 5 Abs. 1bis RPG in naher Zukunft durch kantonale Bestimmungen betreffend die obligatorische Erhebung einer Mehrwertabgabe von mindestens 20% abgelöst würde.