168, Beilage 11) sei diese Aussage nicht kommentiert worden. Die Gemeinde Q. habe damals für den Mehrwertausgleich eine Kann-Vorschrift mit Vertragslösung gehabt (§ 3a der aufgehobenen Bau- und Nutzungsordnung [BNO] vom 19. Juni 1996 in der Fassung vom 24. Oktober 2007). Der im Planungsbericht enthaltene Mehrwertabgabeverzicht sei keine Zusicherung an die Beschwerdeführerin und nicht an diese adressiert gewesen. Dasselbe gelte für die in der Botschaft an den Einwohnerrat der Gemeinde Q. vom 25. April 2015 (vgl. Vorakten, act. 171, Beilage 1) wiederholte Absichtskundgabe, keine Mehrwertabgabe zu erheben, die im Einwohnerrat nicht diskutiert worden sei.