3. 3.1. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) respektive des Vertrauensschutzes erachtete die Vorinstanz vorab als unbegründet, weil es an einer Vertrauensgrundlage fehle. Im Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2020 (RPV; SR 700.1) zur Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mit Zuweisung der Parzelle Nr. aaa zur Arbeitszone C., Stand 17. April 2014 (Vorakten, act. 168, Beilage 9), wie auch Stand öffentliche Auflage am 28. Oktober 2014 (Vorakten, act.