Eine Verletzung des Legalitätsprinzips mangels genügender Bestimmtheit der Bemessungsgrundlage der Mehrwertabgabe in den §§ 28a/28b BauG ist demnach in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Vorinstanz zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gemeinderat, der die Verfügung über die Festsetzung der Höhe der Mehrwertabgabe erlässt, von den Verkehrs- und Mehrwertschätzungen des kantonalen Steueramts abweichen darf, allerdings nur aus triftigen Gründen respektive nur dann, wenn die Schätzung des Steueramts nicht schlüssig ist und nach Rücksprache mit diesem nicht bereinigt werden kann (vgl. Botschaft Mehrwertausgleich, S. 19).