33f Abs. 1 RBG-GL, Art. 19k Abs. 2 KRG-GR, § 105b Abs. 2 PBG-LU, § 7 Abs. 3 MAV-ZH), keinen echten Mehrnutzen, der die Bestimmbarkeit der Mehrwertabgabe wesentlich erleichtern und dadurch die Voraussehbarkeit der Abgabelast erhöhen würde. Vielmehr sind Schätzungen nach allen anerkannten Methoden der Immobilienbewertung mit gewissen Unsicherheiten und Unschärfen behaftet. Dass für die Bestimmung des Planungsmehrwerts Schätzungsmethoden herangezogen werden, die in der Schätzungspraxis nicht geläufig und anerkannt sind, erscheint dabei ausgeschlossen (vgl. dazu auch die Botschaft Mehrwertausgleich, S. 20).