SAR 651.212), nach welcher der Vermögenssteuerwert von Grundstücken ermittelt wird, nicht. Derweil bringt der Zusatz in einigen kantonalen Gesetzen, dass der Planungsmehrwert (als Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planungsmassnahme) nach den anerkannten (Schätzungs-)Methoden zu bestimmen sei (vgl. Art. 56c Abs. 3 BauG- AR, Art. 142b BauG-BE, Art. 33f Abs. 1 RBG-GL, Art. 19k Abs. 2 KRG-GR, § 105b Abs. 2 PBG-LU, § 7 Abs. 3 MAV-ZH), keinen echten Mehrnutzen, der die Bestimmbarkeit der Mehrwertabgabe wesentlich erleichtern und dadurch die Voraussehbarkeit der Abgabelast erhöhen würde.