Grund wäre es auch falsch und wenig zielführend, dem kantonalen Steueramt, das die Immobilienbewertung nach § 28b Abs. 1 BauG vornimmt, eine bestimmte Schätzungsmethode vorzuschreiben. Zur Methode der Verkehrswertbestimmung im Rahmen eines Preisvergleichs äussert sich im Übrigen auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG; SAR 651.212), nach welcher der Vermögenssteuerwert von Grundstücken ermittelt wird, nicht.