BauG wird bei Teilenteignungen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin explizit der Begriff "Minderwert" eingeführt, der den durch die Teilenteignung verursachten geringeren Wert der Restparzelle ausdrückt, und bei materiellen Enteignungen ist die durch die planungsbedingte Eigentumsbeschränkung (z.B. Aboder Auszonung) verursachte Wertminderung eines Grundstücks auszugleichen, als Gegenstück zum (teilweisen) Ausgleich der Wertsteigerung eines Grundstücks durch einen Planungsvorteil (z.B. Einzonung) bei der Mehrwertabgabe. Es drängt sich somit regelrecht auf, die verschiedenen Methoden zur Immobilienbewertung, die im Enteignungsrecht jeweils zum