schaffene Wertsteigerung, d.h. die Differenz zwischen dem Vermögenswert mit und ohne Planungsmassnahme, ist die entscheidende Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Planungsmehrwertabgabe (vgl. EYMANN, a.a.O., S. 168). Diese Bemessungsgrundlage wird bereits durch das RPG (Art. 5 Abs. 1bis RPG) vorgegeben und belässt den Kantonen insoweit keinen Spielraum. Auch wenn die Bestimmung selber wenig dazu sagt, liegt es doch auf der Hand, dass sich die Abgabe aus dem Mehrwert des Bodens berechnet, der mit der Planungsmassnahme generiert wird.