2.3. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip beim Mehrwertausgleich als kostenunabhängige Kausalabgabe, mit der zudem nicht eine staatliche Leistung abgegolten, sondern ein Gewinn (aus einer Landaufwertung zufolge Ein-/Aufzonung) abgeschöpft wird, die Kausalabgabe nicht nach oben zu begrenzen vermögen. Dennoch weist diese Kausalabgabe eine ganz wesentliche Begrenzung nach oben auf, nämlich den mit der Raumplanungsmassnahme geschaffenen Planungsmehrwert: Er ist der massgebende Ausgangspunkt für die Berechnung der Mehrwertabgabe. Die durch die Raumplanung ge-