Dem Gesetz sei ferner nicht zu entnehmen, wie das kantonale Steueramt bei der Schätzung des Mehrwerts vorzugehen habe, auch nicht durch einen Verweis auf das Steuergesetz, und noch weniger werde festgehalten, an welche Grundsätze sich der Gemeinderat beim Erlass der Verfügung nach der Schätzung durch das kantonale Steueramt zu halten habe. Alternativ zum Beizug von Vergleichspreisen oder statistisch erhobenen Preisen von verkauften Grundstücken könnten andere Modelle der Immobilienbewertung, beispielsweise die Lageklassenmethode, Rückwärtsrechnung oder Mittelwerte aus Real- und Ertragswerten in Frage kommen.