Aargau keine solche Legaldefinition. Auch der vorinstanzliche Verweis auf das Enteignungsrecht helfe nicht, nachdem § 143 Abs. 1 BauG explizit den Verkehrswert als relevant erkläre und nicht auf einen nicht näher definierten Minderwert als Gegenstück zum Mehrwert verweise. Dem Gesetz sei ferner nicht zu entnehmen, wie das kantonale Steueramt bei der Schätzung des Mehrwerts vorzugehen habe, auch nicht durch einen Verweis auf das Steuergesetz, und noch weniger werde festgehalten, an welche Grundsätze sich der Gemeinderat beim Erlass der Verfügung nach der Schätzung durch das kantonale Steueramt zu halten habe.