Das Gesetz beschränke sich darauf, die Abgabe auf einen Prozentsatz eines im Gesetz nicht näher definierten Mehrwerts, des Grundwerts der Prozentrechnung, festzulegen. Da aber schon dieser Grundwert und dessen Schätzung nicht gesetzlich umschrieben würden, werde die maximale Höhe der Abgabe nicht im Baugesetz und damit nicht in einem formellen Gesetz geregelt. Wenn aber die Abgabe selbst nicht vorgegeben und limitiert werde, dann müsste das Gesetz die Berechnung des Mehrwerts vorgeben, wozu sich das Gesetz im Kanton Aargau unbestrittenermassen nicht äussere.