2.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, bei kostenunabhängigen Kausalabgaben, die nicht dem Kostendeckungsprinzip, sondern nur dem – häufig nicht sehr aussagekräftigen – Äquivalenzprinzip unterstünden, müsse die Höhe der Abgabe in hinreichend bestimmter Weise bereits aus dem Gesetz hervorgehen, was hier nicht der Fall sei. Die §§ 28a/28b BauG bestimmten keine Obergrenze. Das Gesetz beschränke sich darauf, die Abgabe auf einen Prozentsatz eines im Gesetz nicht näher definierten Mehrwerts, des Grundwerts der Prozentrechnung, festzulegen.