Die Anlehnung an die Schätzungspraxis in Enteignungsfällen dränge sich hier umso mehr auf, als Enteignung bzw. Eigentumsschutz und Mehrwertabschöpfung letztlich die beiden Seiten der gleichen Medaille darstellten (Art. 5 Abs. 1 RPG), die sich einzig im Mass unterscheiden würden (volle Entschädigung bei Enteignungen gegenüber begrenztem Mehrwertausgleich). Demnach erwiesen sich die kantonalen Bestimmungen zur Erhebung der Mehrwertabgabe als genügend bestimmt auch bezüglich der Bemessungsgrundlage, zumal Landpreisschätzungen notorisch mit einer erheblichen Ungenauigkeit (von +/– 10%) behaftet seien.