sein, dass eine danach vorgenommene Schätzung den Abgabepflichtigen unvorhersehbar oder überraschend treffen würde. Die Anlehnung an die Schätzungspraxis in Enteignungsfällen dränge sich hier umso mehr auf, als Enteignung bzw. Eigentumsschutz und Mehrwertabschöpfung letztlich die beiden Seiten der gleichen Medaille darstellten (Art. 5 Abs. 1 RPG), die sich einzig im Mass unterscheiden würden (volle Entschädigung bei Enteignungen gegenüber begrenztem Mehrwertausgleich).