Zwar sei die Regelung der Mehrwertabgabe im Kanton Aargau wenig detailliert. Dennoch belasse sie dem für die Festsetzung der Abgabe zuständigen Gemeinderat keinen Ermessensspielraum. Mit der Übertragung der Mehrwertabgabeberechnung an eine kantonale Fachbehörde (kantonales Steueramt) werde ein gesamtkantonal einheitliches Vorgehen sichergestellt. Selbst wenn ein Gemeinderat im Einzelfall zulässigerweise davon abweiche, verändere dies die angewandten, im Bedarfsfall den konkreten Umständen angepassten Schätzmethoden nicht. Diese wiederum basierten auf in der Rechtsprechung und Literatur zum Enteignungsrecht über Jahrzehnte entwickelten Grundsätzen. Insofern könne keine Rede davon