Abbruchkosten von Altbauten abzuziehen (EYMANN, a.a.O., S. 172 ff.; Espace Suisse, Inforaum 4/2020, S. 6 f.). Eine gesetzliche Umschreibung der abzugsfähigen Kosten wäre nur dann notwendig, wenn bei der Verkehrswertschätzung Sonderabzüge zu machen wären, welche über die erwähnten Gestehungskosten hinausgingen. Dem sei nicht so. Es würden lediglich jene bereits entstandenen und absehbaren Kosten berücksichtigt, die auch ein Käufer des abgabebelasteten Grundstücks einrechnen würde.