Gemäss Botschaft Mehrwertausgleich, S. 19, dürfe er aber nur aus triftigen Gründen davon abweichen. Wo es keine Vergleichspreise gebe, seien subsidiär andere aus der Immobilienbewertung bekannte Modelle (Lageklassemethode, Rückwärtsrechnung oder Mittelwert aus Real- und Ertragswert) anzuwenden. Vom primär geschätzten Landwert seien die für die Realisierung des Planungsmehrwerts erforderlichen Gestehungskosten wie Erschliessungskosten, Kosten der Sanierung von Altlasten, falls sich die Sanierungsbedürftigkeit aus der Planungsmassnahme ergebe, oder -7-