Analoges werde in der Fachwelt vertreten. In der Literatur werde auf die im Enteignungsverfahren seit langem zur Anwendung kommenden, etablierten und damit anerkannten Schätzungsmethoden verwiesen (POLTIER, a.a.O., Art. 5 N 52; EYMANN, a.a.O., S. 172; Espace Suisse, Inforaum 4/2020, S. 6 f.). Das kantonale Steueramt schätze die massgebenden Verkehrswerte anhand der namentlich vom Bundesgericht favorisierten Vergleichs- oder statistischen Methode. Allerdings bleibe der Gemeinderat für die Festsetzung der Mehrwertabgabe verantwortlich, weshalb die Schätzung des Steueramts für diesen nicht verbindlich sei. Gemäss Botschaft