Diesbezüglich bleibe dem Gemeinderat (ohne ergänzende kommunale Rechtsgrundlage) kein Ermessensspielraum. Vom Grundsatz in zahlreichen anderen Kantonen, dass der Mehrwert der Differenz der Verkehrswerte vor und nach der Planungsmassnahme entspreche und nach anerkannten Methoden zu schätzen sei, werde auch in der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 2. Dezember 2015 zu den Anpassungen an die Änderungen des Raumplanungsgesetzes des Bundes (Mehrwertausgleich, Forderung der Verfügbarkeit von Bauland und weitere Änderungen), 15.269 (nachfolgend: Botschaft Mehrwertausgleich), S. 19 f., ausgegangen. Analoges werde in der Fachwelt vertreten.