In den einschlägigen Gesetzen anderer Kantone finde sich häufig die Formulierung, dass der Mehrwert der Differenz der Verkehrswerte eines Grundstücks mit und ohne Planungsmassnahme entspreche und dass er nach anerkannten (Schätzungs-)Methoden zu bestimmen sei (z.B. AR, BE, FR, GL, GR, LU, NE, NW, SZ, SH, SO, VS). Zum Teil würden die zulässigen Abzüge etwas detaillierter aufgelistet (z.B. BS und VD). Einzelne Kantone bestimmten sodann die Schätzbehörde und/oder erklärten weitere Erlasse als massgebend für die Schätzung (z.B. NW, OW, SG, TG, ZH; vgl. zum Ganzen die Übersicht über den Mehrwertausgleich der Kantone, Stand 22. April 2021, unter www.espace.suisse > Raumplanung > Hand-