2.2.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 180, Erw. 2a/bb; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 516 ff.). Bei kostenunabhängigen Abgaben sollte das Gesetz entweder den Betrag der Abgabe oder einen an bestimmbare Grössen anknüpfenden Berechnungsmodus festlegen, zumindest aber einen Rahmen oder den Maximalbetrag der Abgabe bestimmen. Das gelte auch für die Mehrwertabschöpfung (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 518; POLTIER, a.a.O., Art. 5 N 37).