126 I 183). Diese Vorgaben würden für die Abgabebemessung (Höhe der Abgabe) bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, weil das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt werde und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfülle. Insbesondere könne es – auch bei kostenunabhängigen Kausalabgaben – bereits genügen, dass das formelle Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlege (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 180, Erw.