nicht als solche dienen könne, weil die Norm lediglich einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone enthalte (POLTIER, a.a.O., Art. 5 N 33). Die Regelung von Kausalabgaben habe den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festzulegen (BGE 132 II 374; 126 I 183).