mit Gestaltungsplanpflicht ein mehrwertabgabebegründender Tatbestand vorliege und der Mehrwert durch die höheren Anforderungen an die Überbauung der Parzelle (Gestaltungsplanpflicht, Grünflächenziffer, Mobilitätsund Energiekonzept) abgegolten werde (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Erw. 7) sowie die korrekte Berechnung der Mehrwertabgabe einschliesslich der von der Vorinstanz angenommenen Verkehrswerte der umgezonten Flächen vor und nach deren Umzonung und der Abzugsfähigkeit von Erschliessungs- und Sanierungskosten wegen Altlasten (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Erw. 8).