Nicht (mehr) gerügt wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber, dass die Umzonung von einer Freihalte- in eine Arbeitszone nicht der Mehrwertabgabepflicht unterliege (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Erw. 6), erst mit dem rechtskräftigen Beschluss eines Gestaltungsplans für ihre Parzelle -5-