SR 101]) standhalten (angefochtener Entscheid, Erw. 4), andererseits ob die konkrete Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Mehrwertabgabe mit den Grundsätzen des Handelns nach Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) vereinbar ist (angefochtener Entscheid, Erw. 5). Widrigenfalls ist nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin in beiden Konstellationen keine Mehrwertabgabe geschuldet.