2. Mit Beschwerdeantworten vom 11. Oktober 2022 und 14. November 2022 beantragten das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, im Namen des Regierungsrats und die Einwohnergemeinde Q. je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das SKE verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies stattdessen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 3. Januar 2023; Duplik vom 23. Januar 2023) hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.