2. Es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin, evtl. dem Beigeladenen, aufzuerlegen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor SKE und für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.