3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 12'800.00, der Kanzleigebühr von Fr. 520.00 und den Auslagen von Fr. 280.00, zusammen Fr. 13'600.00, sind zu 80% (Fr. 10'880.00) von der Beschwerdeführerin und zu 20% (Fr. 2'720.00) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind der Beschwerdeführerin noch Fr. 1'120.00 zurückzuerstatten. -3- 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 5'340.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.