2. Nach Beiladung des Regierungsrats zum Verfahren und Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Verhandlung fällte das SKE am 27. April 2022 den folgenden Entscheid: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.