2. Mit Verfügung vom 11. März 2020 auferlegte der Gemeinderat Q. der A. AG für die der Einzonung gleichgestellten Umzonungen der Freihalte- und Naturschutzzonenanteile der Parzelle Nr. aaa in die Arbeitszone C. eine Mehrwertabgabe in Höhe von Fr. 361'200.00. Auf Einsprache der A. AG reduzierte der Gemeinderat die Abgabe mit Entscheid vom 13. Januar 2021 auf Fr. 360'250.00. B. 1. Dagegen erhob die A. AG am 11. Februar 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verzicht auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe.