3. Der Gemeinderat B. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'900.– zu ersetzen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 11 - 3. Der Gemeinderat B. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat B. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten