Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 2 und 3 des Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, vom 13. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 195.–, insgesamt Fr. 795.–, gehen zu Lasten des Staates.