Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Der Streitwert beträgt Fr. 3'063.35 (auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 530.00 + auferlegte Parteientschädigung von Fr. 633.35 + beantragte Parteientschädigung von Fr. 1'900.00). In Anbetracht der geringeren Bedeutung der Streitsache, eines unterdurchschnittlichen Aufwands und einer niedrigen Schwierigkeit ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'400.00 festzulegen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.