5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in dem Sinne abzuändern, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und - 10 - der Gemeinderat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'900.00 zu bezahlen hat. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu tragen. Den Vorinstanzen sind grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).