4.5. Da den Behörden im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden und dem Gemeinderat weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür vorzuwerfen sind, gehen die Verfahrenskosten der Vorinstanz zu Lasten des Staates. Anders verhält es sich in Bezug auf die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren. Als unterliegende Partei hat der Gemeinderat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hat deren Höhe auf Fr. 1'900.00 festgelegt (angefochtener Entscheid, Erw. 1.4.3), was vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wurde und nicht zu beanstanden ist.