Für die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren ist somit nicht relevant, dass der Gemeinderat im neuen Entscheid vom 11. April 2022 wiederum die Beseitigung der abgestellten ausgedienten Fahrzeuge anordnete und dafür Vollstreckungsanordnungen erliess. Gleich verhält es sich bezüglich der Aufforderung, für die Gross-Container und den Wohnwagen auf Parzelle Nr. C ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Somit kommt auch den dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu. Folglich gilt der Gemeinderat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als unterliegend.