Die Gesetzesbestimmungen sehen vor, dass der mutmassliche Verfahrensausgang und Billigkeitsgründe erst zu berücksichtigen sind, wenn keine Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 43). Für die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren ist somit nicht relevant, dass der Gemeinderat im neuen Entscheid vom 11. April 2022 wiederum die Beseitigung der abgestellten ausgedienten Fahrzeuge anordnete und dafür Vollstreckungsanordnungen erliess.