Dabei hat der Gemeinderat die prozessuale Ursache für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem BVU gesetzt. Entsprechend § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG hat diese formelle Betrachtungsweise Vorrang vor der materiellen Argumentation des Gemeinderats. Diese ist nicht entscheidend. Die Gesetzesbestimmungen sehen vor, dass der mutmassliche Verfahrensausgang und Billigkeitsgründe erst zu berücksichtigen sind, wenn keine Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 43).