4.4. Den Bestimmungen von § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG, welche die Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens regeln, liegt eine prozessuale Betrachtungsweise zugrunde. Danach gilt in erster Linie diejenige Partei als unterliegend, deren Verhalten für die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ursächlich ist. Mit der Wiedererwägung des erstinstanzlichen Entscheids ist das Anfechtungsobjekt weggefallen und wurde das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos. Dabei hat der Gemeinderat die prozessuale Ursache für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem BVU gesetzt.