Dieses hat nach Eingang der Beschwerde ein Rechtmittelverfahren eröffnet. Entsprechend § 39 Abs. 1 VRPG konnte der Gemeinderat den angefochtenen Entscheid ohne Zustimmung der Beschwerdeinstanz bis zur Erstattung seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Tatsächlich hat er dies auch getan. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nach wie vor hängig bzw. der ursprüngliche Gemeinderatsbeschluss vom 24. Januar 2022 (unabhängig von allfälligen formellen Mängeln der Beschwerde) nicht rechtskräftig. Demzufolge bildete allein die Wiedererwägung die Ursache für den nachfolgenden Abschreibungsbeschluss. -9-