die Androhung der Ersatzvornahme bildete für sie lediglich einen "Nebenpunkt" (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3.2.3; vgl. § 81 Abs. 1 und 2 VRPG). Tatsächlich erscheint diese Auffassung naheliegend, zumal eine Vollstreckungsverfügung grundsätzlich stets einen Sachentscheid voraussetzt (vgl. die Ausnahme für ausgediente Fahrzeuge in § 43 BauG). Unabhängig von dieser Beurteilung ist festzuhalten, dass der Beschluss vom 24. Januar 2022 entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelfirst innert 30 Tagen beim BVU angefochten wurde. Dieses hat nach Eingang der Beschwerde ein Rechtmittelverfahren eröffnet.