4.3. Soweit vorgebracht wird, der Gemeinderatsbeschuss vom 24. Januar 2022 sei erst nach Eintritt der Rechtskraft in Wiedererwägung gezogen worden, kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen ausdrücklich fest, beim ursprünglichen Entscheid des Gemeinderats B. handle es sich um eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3.2.3). Somit ging sie vom Vorliegen eines Sachentscheids aus; die Androhung der Ersatzvornahme bildete für sie lediglich einen "Nebenpunkt" (angefochtener Entscheid, Erw.