Entsprechend der dargestellten gesetzlichen Ordnung werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Verfahrens- und Parteikosten primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.86 vom 29. Oktober 2014, Erw. II/1; WBE.2011.56 vom 13. September 2011, Erw. II/1).