Der Abschreibungsentscheid als solcher (Dispositiv-Ziffer 1 des Beschwerdeentscheids) wurde nicht angefochten und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig, dass ihr die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln auferlegt wurden und die Parteientschädigung der Gegenpartei zu einem Drittel (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).