Genf 2014, § 28a N 11). Wenn der Gemeinderat wie vorliegend den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zieht und aufhebt, erfolgt im Beschwerdeverfahren aus prozessualen Gründen ein Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 680).